Lädt...

Satzung des Schützenvereins Wildenloh e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Wildenloh“. Seinen Sitz hat der Verein im Waldhaus Wildenloh, Friedrichsfehner Straße 44, 26188 Edewecht-Wildenloh. Der Verein ist unter dem vorgenannten Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Westerstede eingetragen.
Das Wappen des Vereins zeigt die Vorderansicht eines stehenden, radschlagenden Pfaues auf grauem Grund. Oberhalb des Pfaues ist der Name „Wildenloh“ eingestickt. Das Wappen ist mit einer dünnen gelben Kordel eingefasst.

§ 2

Zweck des Vereins sind die Pflege und Ausübung des Schießsports sowie die Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist Mitglied des Ammerländer Schützenbundes, des Oldenburger Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes.

§ 3

Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 4

Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich zum Monatsende erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5

Jedes Mitglied bezahlt einen von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag.

§ 6

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sowie
2. der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder den Ausschluss eines Mitgliedes betrifft, ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und zwar möglichst in den ersten beiden Monaten des Jahres. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird 14 Tage vorher durch jeweils zwei der unter § 8 aufgeführten Vorstandsmitglieder durch Rundschreiben an die Mitglieder bekannt gegeben.
Die Beschlüsse sind im Protokoll, das über die Mitgliederversammlung errichtet wird, festzuhalten.
Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen möglichst einer der Versammlungsleiter sein sollte, zu unterschreiben.

§ 8

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der 1. Sportleiter,
4. der Schriftführer und
5. der Kassenwart.
Die Vorstandsmitglieder werden auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Kassenwart muss das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer. Sie können jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen und haben in der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 10

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Wenn keine Einigung erzielt wird, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist dann eine einfache Mehrheit beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Oldenburg-Stadt e. V., Schützenhofstraße 83–85,
26135 Oldenburg,
zur Verwendung im humanitären Sinne.

§ 11

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Regelungslücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen wirksamen Bestimmungen als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen.
Im Falle von Regelungslücken gelten diejenigen Bestimmungen als vereinbart, die dem entsprechen, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Regelungslücken als solche von vornherein erkannt.

Edewecht-Wildenloh, den 14.3.2000